Ticket-Bedingungen

Das Ticket ist der Beförderungsvertrag für Passagiere und Gepäck, der auch den „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ unterliegt. Diese Bedingungen unterliegen dem geltenden Recht.

Wichtiger Hinweis

Wir empfehlen den Passagieren, keine Wertsachen oder Dokumente im aufgegebenen Gepäck zu transportieren. Das Transportunternehmen haftet nicht für Schäden, die über die gesetzlich festgelegten Grenzen hinausgehen. Der Passagier kann von einer höheren Haftungsbeschränkung profitieren, indem er zum Zeitpunkt des Check-ins eine besondere Erklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet.

Der Passagier muss dieses Ticket prüfen, insbesondere die Frist für den Flugantritt und die Vertragsbedingungen. Bitte bestätigen Sie die Flugzeiten vor dem Abflug.

Der Begriff „Frist für den Flugantritt“ bezeichnet den Zeitpunkt, an dem der Passagier zum Einsteigen in das Flugzeug in Bezug auf die auf seinem Flugticket angegebene Abflugzeit zugelassen wird, und an dem der Fluggast zum Flug zugelassen wird, nachdem er sein Gepäck aufgegeben und seine Bordkarte erhalten hat. Sobald die festgelegte Frist abgelaufen ist, wird der Abfertigungsschalter geschlossen und die Fluggesellschaft übernimmt keine Verantwortung für die Verweigerung der Beförderung von Passagieren, die nach Ablauf der Frist eintreffen, und kann den Sitzplatz an Passagiere vergeben, die auf der Warteliste stehen.

Aufgrund erhöhter Sicherheitsvorkehrungen am Flughafen und zur Sicherstellung eines Pünktlichen Abfluges beträgt die Frist für das Eintreffen am Abfertigungsschalter, sofern nicht anders angegeben, mindestens 60 Minuten vor dem geplanten Abflug für Interkontinentalflüge und 45 Minuten für alle Inlands- und Europaflüge. Die örtlichen Vorschriften können für Passagiere mit besonderen Bedürfnissen eine andere Frist festlegen.

Aufgrund von Buchungsverfahren und Platzkontrolle bei regelmäßigen Linienflügen können Situationen eintreten, in denen der Passagier wegen fehlender Plätze bei gebuchten Flügen nicht an Bord gelassen wird, obwohl er Inhaber eines Flugscheins mit einem bestätigten Sitzplatz ist.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 legt gemeinsame Vorschriften für ein Entschädigungssystem für die Nichtbeförderung im Luftverkehr sowie für große Verspätungen und Flugausfälle fest.

Das Luftfahrtunternehmen händigt außerdem jedem Passagier, der dies beantragt und dem die Beförderung verweigert wurde oder der eine Annullierung oder Verspätung von mehr als zwei Stunden erlitten hat, ein Formular aus, in dem seine Rechte, insbesondere in Bezug auf Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen, aufgeführt sind. Falls eine zusätzliche Klärung oder ein Problem im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschriften erforderlich ist, hat der Passagier die Möglichkeit, sich an das Ministerium für Entwicklung (Ministerio de Fomento), Generaldirektion für zivile Luftfahrt (Dirección General de Aviación Civil), Untergeneraldirektion für Lufttransportbetrieb (Subdirección General de Explotación del Transporte Aéreo), Abteilung Kundenservice, Paseo de la Castellana, 67, 28071 - Madrid (Spanien), zu wenden.

Die Rechte, die dem Passagier entsprechen, sind persönlich und eine Übertragung wird nicht erlaubt.

Gemäß dem Übereinkommen von Montreal und der Verordnung (EG) 2027/97 gibt es keine wirtschaftliche Haftungsbeschränkung für den Fall der Verletzung oder des Todes des Passagiers. Bei Schäden bis zu 128.821 SZR (ca. 159.042 EUR) kann das Luftfahrtunternehmen Schadenersatzansprüche nicht anfechten. Über diesen Betrag hinaus kann die Fluggesellschaft eine Forderung nur dann anfechten, wenn sie nachweist, dass keine Fahrlässigkeit oder kein anderes Fehlverhalten vorliegt.

Weist das Luftfahrtunternehmen jedoch nach, dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit des verletzten oder verstorbenen Passagiers verursacht wurde und dieser zu dem Schaden beigetragen hat, kann AIR EUROPA AIRLINES nach dem anwendbaren Recht ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreit werden.

Im Falle des Todes oder der Verletzung eines Fluggastes muss das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die schadensersatzberechtigte Person ermittelt wird, eine Vorauszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse leisten. Im Todesfall beträgt dieser Vorschuss mindestens 16.000 SZR (ca. 19.754 EUR).

Gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 haftet AIR EUROPA AIRLINES S.A.U. bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks bis zu einem Betrag von 1.288 SZR (ca. 1.590 Euro). In Bezug auf aufgegebenes Gepäck haftet die Fluggesellschaft auch dann, wenn diese kein Verschulden trifft, es sei denn, das Gepäck war bereits beschädigt oder der Schaden beruht auf der Beschaffenheit, einem Mangel oder einem Defekt des Gepäcks selbst. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet die Fluggesellschaft nur für die durch ihr Verschulden verursachten Schäden.

Bei einer Verspätung bei der Beförderung von Gepäck haftet AIR EUROPA LÍNEAS AÉREAS S.A.U für den Schaden, sofern sie nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder es unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung bei einer Verspätung bei der Beförderung von Gepäck ist auf 1.288 SZR (ca. 1.590 EUR) begrenzt.

Der Passagier kann von einer höheren Haftungsbeschränkung profitieren, indem er spätestens zum Zeitpunkt des Check-ins eine besondere Erklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet. Für bestimmte Arten von Wertgegenständen kann eine solche Erklärung nicht abgegeben werden.

Das Transportunternehmen übernimmt keine Verantwortung für den Transport von zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen außerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen. Wenn aufgegebenes Gepäck beschädigt, verspätet ausgehändigt, verloren oder zerstört wurde, muss sich der Fluggast so schnell wie möglich schriftlich an die Fluggesellschaft wenden. Handelt es sich bei dem beschädigten Gepäck um aufgegebenes Gepäck, so hat der Fluggast dies innerhalb von sieben Tagen, bei Verspätung innerhalb von einundzwanzig Tagen, in beiden Fällen ab dem Tag, an dem das Gepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich mitzuteilen.

* Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds.

1. Die Verwendung dieses Tickets und des Gepäckscheins gilt nur für Flüge mit AIR EUROPA von dem als Abflugort angegebenen Flughafen bis zum Zielflughafen unter Verwendung der auf dem Ticket und dem Gepäckschein angegebenen Strecken und Daten.

2. Im Rahmen dieses Vertrages bedeutet „Flugticket“ das Flugticket und der Gepäckschein, deren Bestandteil die vorliegenden Bedingungen und Hinweise sind; „Transportunternehmen“ bezeichnet jedes Luftfahrtunternehmen, das den Passagier oder sein Gepäck gemäß diesem Vertrag befördert oder sich zur Beförderung verpflichtet; „Übereinkommen von Montreal“ bedeutet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999; „Verordnung (EG) Nr. 2027“ ist die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren und ihrem Gepäck in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002. „Luftverkehrsgesetz“ (Ley de Navegación Aérea) bezeichnet das Gesetz 48/1960 vom 21. Juli 1960 über die Luftfahrt, einschließlich späterer Änderungen.

3. Die im Rahmen dieses Vertrages durchgeführte Beförderung unterliegt den Regeln und Haftungsbeschränkungen des Übereinkommens von Montreal, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 und, soweit anwendbar, des Luftfahrtgesetzes in der Fassung des Königlichen Dekrets Nr. 37/2001 oder jeder anderen zwingend anwendbaren Änderung. Diese Regeln und Einschränkungen sind in den in diesem Vertrag enthaltenen Informationshinweisen zusammengefasst.

4. Soweit dies nicht im Widerspruch zum vorstehenden Absatz steht, unterliegen alle durchgeführten Beförderungen und sonstigen Leistungen des jeweiligen Transportunternehmens: I) den Bestimmungen dieses Flugtickets, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den vom Transportunternehmen aufgestellten Beförderungsbedingungen und den damit zusammenhängenden Vorschriften, die Teil dieses Vertrages sind (und die in den Niederlassungen des Transportunternehmens eingesehen werden können), im Falle von Beförderungen zwischen einem Ort der USA und Kanada bzw. zwischen einem Ort der USA und einem Ort außerhalb dieser Länder, gelten für die in diesen Ländern geltenden Vorschriften.

5. Der Name des Beförderers kann auf dem Ticket abgekürzt werden, sofern der vollständige Name und seine Abkürzung in den Handbüchern, Transportbedingungen, Vorschriften oder Zeitplänen des Beförderers in allen Coupons des Tickets angegeben sind. Vereinbarte Zwischenstopps sind die Orte, die auf dem Flugticket angegeben oder im Flugplan des Transportunternehmens als geplante Zwischenstopps auf der Reiseroute des Passagiers ausgewiesen sind. Beförderungen, die nach diesem Vertrag von mehreren aufeinanderfolgenden Transportunternehmern durchgeführt werden, gelten als ein einziger Transportvorgang.

6. Ein Transportunternehmen, das ein Ticket für die Beförderung auf den Strecken eines anderen Transportunternehmens ausstellt, handelt nur als Vertreter dieses Transportunternehmens.

7. Die in diesem Ticket enthaltenen Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen des Transportunternehmens gelten für seine Vertreter, Angestellten und Beauftragten sowie für jede Person, deren Flugzeug vom Transportunternehmen bei der Durchführung der Beförderung benutzt wird, sowie für seine Vertreter, Angestellten und Beauftragten.

8. Aufgegebenes Gepäck wird an den Inhaber des Gepäckscheins ausgeliefert. Im Falle eines Gepäckschadens während des Transports muss eine schriftliche Reklamation sofort nach der Feststellung des Gepäckschadens, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen und bei verspäteter Gepäckzustellung innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag der Gepäckauslieferung, beim Transportunternehmen eingereicht werden.

9. Das Ticket ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr lang gültig, sofern auf dem Ticket, in den Tarifen des Beförderers oder in den Beförderungsbedingungen nichts anderes angegeben ist, und nur für die angegebene Strecke und die angegebenen Daten. Es ist nicht übertragbar oder rückzahlbar bei Nichtbenutzung oder Änderungen des Tickets, wenn es nach seiner Ausstellung den Status „OFFEN“ erhält. Das Transportunternehmen kann sich weigern, die Beförderung durchzuführen, wenn der geltende Tarif nicht bezahlt wurde.

10. Das Transportunternehmen wird den Passagier und sein Gepäck mit größtmöglicher Sorgfalt befördern. Im Bedarfsfall und nach vorheriger Ankündigung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern, kann das Transportunternehmen durch andere Transportunternehmen ersetzt werden und andere Flugzeuge einsetzen. Das Transportunternehmen übernimmt keine Verantwortung für die Sicherstellung von Anschlüssen mit anderen Flügen oder anderen Transportmitteln.

11. Der Passagier muss die behördlichen Auflagen für die Reise erfüllen und die erforderlichen Ausreise-, Einreise- und sonstigen Dokumente vorlegen sowie sich zu der von der Fluggesellschaft angegebenen Zeit am Flughafen einfinden oder, falls keine festgelegt wurde, früh genug, damit er die Abreiseformalitäten erledigen kann.

12. Kein Vertreter, Angestellter oder Beauftragter des Transportunternehmens ist befugt, die Bestimmungen dieses Vertrages zu ändern, zu ergänzen oder sie aufzuheben.

13. RÜCKERSTATTUNGEN – Air Europa erhebt eine Rückerstattungsgebühr in Höhe von 18 Euro, außer im Falle einer unfreiwilligen Rückerstattung gemäß den Bestimmungen der Beförderungsbedingungen (Bedingung 2) oder einer anderen Rückerstattung, zu der sie aus ausdrücklich von der geltenden Gesetzgebung festgelegten Gründen verpflichtet ist. “

Mit dem Inkrafttreten des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) und der damit verbundenen Anwendbarkeit des neuen Wortlauts der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung) gibt es neue Vorschriften über die Haftung des Beförderers in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck sowohl für Inlands- als auch für Auslandsflüge.

Die Bedingungen des Beförderungsvertrags (Flugschein) und des Gepäckscheins sowie die Bestimmungen aller anderen Dokumente, die sich darauf oder auf die Haftung des Beförderers gegenüber dem Fluggast beziehen, finden Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch zu dem genannten Übereinkommen von Montreal und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 stehen.

Diese Informationsschrift fasst die von den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft angewandten Haftungsregeln in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Übereinkommen von Montreal zusammen.

 

Entschädigung bei Tod oder Verletzung

Es gibt keine wirtschaftliche Haftungsbeschränkung für den Fall der Verletzung oder des Todes des Passagiers. Bei Schäden bis zu 128.821 SZR (ca. 159.042 EUR) kann das Luftfahrtunternehmen Schadenersatzansprüche nicht anfechten. Über diesen Betrag hinaus kann die Fluggesellschaft eine Forderung nur dann anfechten, wenn sie nachweist, dass keine Fahrlässigkeit oder kein anderes Fehlverhalten vorliegt.

 

Vorauszahlung

Im Falle des Todes oder der Verletzung eines Fluggastes muss das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die schadensersatzberechtigte Person ermittelt wird, eine Vorauszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse leisten. Im Todesfall beträgt dieser Vorschuss mindestens 16.000 SZR (ca. 19.754 EUR).

 

Verspätungen bei der Beförderung von Passagieren

Im Falle einer Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen haftet das Luftfahrtunternehmen für den Schaden, sofern es nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen hat oder es unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Verspätungen bei der Beförderung von Passagieren ist auf 5.346 SZR (ca. 6.600 EUR)* begrenzt.

 

Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck

Bei einer Verspätung bei der Beförderung von Gepäck haftet die Fluggesellschaft für den Schaden, sofern sie nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder es unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung bei einer Verspätung bei der Beförderung von Gepäck ist auf 1.288 SZR (ca. 1.590 EUR) begrenzt.

 

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks

Die Fluggesellschaft haftet bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks bis zu einer Höhe von 1.288 SZR (ca. 1.590 EUR). In Bezug auf aufgegebenes Gepäck haftet die Fluggesellschaft auch dann, wenn diese kein Verschulden trifft, es sei denn, das Gepäck war bereits beschädigt. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet die Fluggesellschaft nur für die durch ihr Verschulden verursachten Schäden.

 

Höhere Haftungsbeschränkungen für Gepäck

Der Passagier kann von einer höheren Haftungsbeschränkung profitieren, indem er spätestens zum Zeitpunkt des Check-ins eine besondere Erklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet.

 

Gepäckreklamationen

Wenn aufgegebenes Gepäck beschädigt, verspätet ausgehändigt, verloren oder zerstört wurde, muss sich der Fluggast so schnell wie möglich schriftlich an die Fluggesellschaft wenden. Handelt es sich bei dem beschädigten Gepäck um aufgegebenes Gepäck, so hat der Fluggast dies innerhalb von sieben Tagen, bei Verspätung innerhalb von einundzwanzig Tagen, in beiden Fällen ab dem Tag, an dem das Gepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich mitzuteilen.

 

Verantwortung des Unternehmens, mit dem die Dienstleistung in Auftrag gegeben wurde, und des Unternehmens, das für die effektive Bereitstellung verantwortlich ist. 

Wenn das für den Flug verantwortliche Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertragschließenden Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast eine Beschwerde oder einen Anspruch auf beides geltend machen. Wenn der Name oder der Code einer Fluggesellschaft auf dem Flugschein angegeben ist, ist dies die Vertragsfluggesellschaft.

 

Reklamationsfristen

Jeder Anspruch vor Gericht muss innerhalb von zwei Jahren nach der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, geltend gemacht werden.

 

Grundlage der Informationen

Die oben beschriebenen Regeln basieren auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 [in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung] umgesetzt wurde, sowie auf den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

 

Haftungsausschluss

Dies ist eine Informationsschrift, die nach der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 erforderlich ist. Diese Zusammenfassung oder Informationsschrift darf nicht zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs oder zur Auslegung der Bestimmungen des Reglements oder des Übereinkommens von Montreal verwendet werden. Das/die Transportunternehmen ist/sind nicht für die Richtigkeit des Inhalts dieser Mitteilung verantwortlich.

Dieses Ticket wird von Air Europa Líneas Aéreas S.A.U., tätig als Air Europa, ausgestellt und vom Passagier vorbehaltlich der Vertragsbedingungen einschließlich aller Hinweise und Mitteilungen akzeptiert.

Wenn der Passagier aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Reise wie geplant anzutreten, muss er das Transportunternehmen oder dessen Vertreter so schnell wie möglich darüber informieren.

Air Europa Líneas Aéreas S.A.U., tätig als Air Europa, gilt nur dann als das Transportunternehmen, wenn die Initialen „UX“ oder „AEA“ im Feld „Transportunternehmen/Carrier“ auf dem/den Flugcoupon(s) erscheinen. Alle anderen Abkürzungen in diesem Feld bedeuten andere Transportunternehmen; Einzelheiten werden auf Anfrage mitgeteilt. Air Europa informiert die Passagiere gemäß EG-Verordnung 2111/05, Art. 11.6 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) im Rahmen der vertraglichen Beförderungsleistungen. Gepäckbestimmungen, besondere Anforderungen usw. für Reisen, die von einem anderen Transportunternehmen durchgeführt werden, richten sich nach den Beförderungsbedingungen des ausführenden Transportunternehmens.

 

Verbotene Gegenstände

Die geltende Gesetzgebung verbietet die Beförderung einer Reihe von Gegenständen in Flugzeugen, darunter entflammbare, explosive, ätzende, oxidierende, radioaktive oder magnetische Materialien sowie scharfe, spitze oder andere Gegenstände, die Verletzungen verursachen können. Eine beispielhafte, nicht erschöpfende Liste von Gegenständen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission, und allen künftigen Änderungen, die möglicherweise anwendbar werden, nicht in Sicherheitsbereiche und Flugzeugkabinen mitgenommen werden dürfen, wird den Passagieren auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Wenn Sie Zweifel haben, ob ein Gegenstand für die Beförderung im Flugzeug zulässig ist, finden Sie eine Liste der verbotenen Gegenstände an den Abfertigungsschaltern.

  • In allen Flugzeugen von Air Europa Líneas Aéreas S.A.U. ist, sofern nicht anders angegeben, das Rauchen in allen Abteilen des Flugzeugs, insbesondere bei Start und Landung sowie in den Toiletten, nicht gestattet.
  • Siehe Freigepäck

 

Handgepäck

Aus Sicherheitsgründen an Bord ist nur ein Handgepäckstück pro Passagier in der Flugzeugkabine erlaubt, das eine Größe von 55x35x25 cm (oder insgesamt 115 cm in Länge, Breite und Höhe) und ein maximales Gewicht von 10 kg in der Economy Class und 14 kg in der Business Class nicht überschreitet. Diese Abmessungen umfassen Griffe, Riemen, Taschen, Räder und alle anderen Teile, die aus dem Gepäckstück herausragen.

Darüber hinaus können die folgenden Gegenstände in der Kabine mitgeführt werden und unterliegen nicht den Gebühren für zusätzliches Gepäck:

  • Eine Handtasche oder kleine Brieftasche
  • Ein Mantel, ein Regenmantel, ein Umhang oder eine Reisedecke
  • Ein Regenschirm oder ein Gehstock
  • Ein Paar Krücken
  • Ein kleiner Fotoapparat, eine kleine Videokamera oder ein Fernglas oder ein kleiner Laptop.
  • Ein tragbares Kinderbett oder ein vollständig zusammenklappbarer Rollstuhl.
  • Lesestoff für die Reise

 

Beschränkungen für Handgepäck

Es gibt von der Europäischen Kommission verabschiedete Sicherheitsmaßnahmen, die die Menge an Flüssigkeiten oder Substanzen ähnlicher Konsistenz beschränken, die Passagiere beim Durchlaufen der Sicherheitskontrollen an EU-Flughäfen mit sich führen dürfen. Für die Zwecke dieser Maßnahmen gilt als Flüssigkeit: Wasser und andere Getränke, Parfüms, Gele, Aerosole, Cremes, Lotionen, Öle, Zahnpasta, Schäume, Deos oder andere Produkte mit ähnlicher Konsistenz.

 

Tragbare elektronische Geräte

Passagiere dürfen während des Fluges keine tragbaren elektronischen Geräte wie Radios, Mobiltelefone, Laptops oder Tonbandgeräte benutzen, da sie die elektronischen Geräte des Flugzeugs stören könnten. Einige elektronische Geräte dürfen mit Erlaubnis der Crew verwendet werden.

 

Steuern, Abgaben und gesetzlich festgelegte Gebühren

Der Preis dieses Tickets kann Steuern, Abgaben und Gebühren enthalten, die von staatlichen Behörden für den Lufttransport erhoben wurden. Diese Steuern, Abgaben und Gebühren, die einen beträchtlichen Teil der Kosten für den Flugtransport ausmachen können, können im Flugtarif enthalten sein oder im Abschnitt „STEUERN/ABGABEN/GEBÜHREN“ auf dem Ticket angegeben werden. Der Passagier kann auch zur Zahlung von Steuern, Abgaben und gesetzlich festgelegten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht erhoben wurden.

 

Sicherheitskontrollen

An den meisten Flughäfen werden vor dem Boarding Sicherheitskontrollen der Passagiere und ihres Handgepäcks durchgeführt, bei denen scharfe Gegenstände oder Gegenstände anderer Art, die als gefährlich angesehen werden, entfernt werden könnten. Um eventuelle Unannehmlichkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu transportieren. Die Annahme von Gepäckstücken anderer Passagiere, die im eigenen Freigepäck transportiert werden sollen, oder von Gegenständen, die in das eigene Gepäck verstaut werden sollen, verstößt gegen Sicherheitsmaßnahmen und kann ein Grund für die Nichtbeförderung darstellen und eine Anzeige bei den Flughafen-Sicherheitsbehörden zur Folge haben.

Air Europa befördert nur diejenigen Passagiere, deren Name auf dem Ticket angegeben ist. Diese können aufgefordert werden, sich auszuweisen (Personalausweis, Reisepass oder Ähnliches). Passagiere, die in die USA reisen wollen und zu der Gruppe gehören, die kein Visum benötigt, müssen ab dem 12. Januar 2009 ihre Daten über das Electronic System for Travel Authorization (E.S.T.A.) eingeben. Um zu überprüfen, ob Sie zu dieser Gruppen gehören, und um Ihre Daten einzugeben, gehen Sie auf die Website https://esta.cbp.dhs.gov

 

Passagiere mit besonderen Bedürfnissen

Besuchen Sie unsere Website www.aireuropa.com, um die neuen Vorschriften zur Unterstützung von Passagieren mit besonderen Bedürfnissen am Flughafen einzusehen. Informationen erhalten Sie auch von unserem Kundendienst oder in unseren autorisierten Vertriebsbüros.

INFORMATION ONLINE CHECK-IN

Online Check-In

Um den Online-Check-in zu machen, geben Sie bitte folgende Daten ein:

- Buchungscode oder Ticketnummer.

- Nachname des Passagiers, für den Sie den Online-Check-in durchführen möchten. Wenn er aus 4 Buchstaben oder weniger besteht, muss der zweite Nachname hinzugefügt werden.

 

 

Online Check-In

Mehr Informationen
VERBOTENE UND GEFÄHRLICHE GEGENSTÄNDE

Verbotene Gegenstände

Gegenstände, die als Schlagobjekt, scharf oder schneidend gelten, können nicht in die Flugzeugkabine mitgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Abschnitt „Verbotene Gegenstände“. 

Mehr Informationen
WERTANGABE

Wertgegenstände im Gepäck

Wenn Sie Gegenstände von hohem Wert in Ihrem Gepäck mitführen, können Sie eine spezielle Wertangabe durchführen.

Mehr Informationen

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